| I. Gegenstand des Lizenzvertrages |
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| § 1 |
Gegenstand des Lizenzvertrages |
| (1) |
Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Einräumung
eines Nutzungsrechts an der Software "GEBIT Solutions
FormDesigner" (nachfolgend Software genannt) durch GEBIT
Solutions GmbH (nachfolgend GEBIT genannt) an den Lizenznehmer
(LN). Hierbei handelt es sich um ein Werkzeug zur Erstellung
von Graphical User-Interfaces (GUI).
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| (2) |
Die Software besteht aus dem Objektcode und der
begleitenden Dokumentation. Beides wird von GEBIT online zum
Download zur Verfügung gestellt.
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| (3) |
Die Software wird als Shareware vertrieben. Sie
darf für eine Prüfzeit/Evaluationsphase von 30 Tagen
ab der ersten Installation/Download (Testphase) in den Grenzen
der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich genutzt werden.
Die Sharewareversion bietet nur eingeschränkte Funktionalität
im Vergleich zur Vollversion. Während der Testphase wird
die Software dem LN leihweise überlassen. Die Nutzung über
die Testphase hinaus erfordert den Abschluss eines Kaufvertrages über
die Vollversion und eine Online-Registrierung.
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| (4) |
Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, erhält
der LN ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, örtlich
nicht beschränktes, unbefristetes Nutzungsrecht nach näherer
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. |
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| II. Testphase |
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| § 2 Nutzungsrechte in der Testphase |
| (1) |
Für die Dauer der Testphase ist der LN zur
Einzelnutzung der Sharewareversion der Software im Rahmen eines
normalen Gebrauchs ohne Bindung an eine bestimmte Hardware
berechtigt. Während der Testphase kann GEBIT dieses Nutzungsrecht
jederzeit frei widerrufen.
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| (2) |
Der LN ist berechtigt, die Download-Datei der
Shareware-Version als Ganzes und ohne Veränderungen zu
kopieren und unter Hinweis auf GEBIT und auf die vorliegenden
Lizenzbedingungen unentgeltlich an Dritte weiterzugeben.
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| (3) |
Der LN ist nicht berechtigt, die Shareware-Version
zu dekompilieren, disassemblieren und/oder patchen. Die Software
und die dazugehörigen Dateien, Kennzeichnungen und Urheberrechts-
bzw. Copyrightvermerke dürfen in keiner Weise, insbesondere
nicht durch Modifikationen, Hinzufügungen und Entfernungen
verändert werden. |
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| § 3 Haftung |
| (1) |
Für etwaige Schäden, die dem LN aufgrund
eines Mangels im Rechte oder eines Fehlers der Shareware-Version
entstehen, haftet GEBIT nur soweit sie diesen Mangel bzw. Fehler
arglistig verschwiegen hat.
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| (2) |
Im Übrigen haftet GEBIT nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. |
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| III. Vollversion |
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| § 4 Kauf der Vollversion und Registrierung |
| (1) |
Die Sharewareversion kann mit Hilfe eines Registrierschlüssels
zur Vollversion frei geschaltet werden. Nach Kauf der Vollversion
wird dem LN der Registrierschlüssel elektronisch übermittelt. |
| (2) |
Der Registrierschlüssel ist personen-/firmenbezogen
und wird auf Basis dieser Lizenzbestimmungen geliefert. Der
LN ist nicht berechtigt, den Registrierungsschlüssel an
Dritte weiter zu geben. § 10 bleibt unberührt. |
| (3) |
Der Anwender wird mit dem Kauf des Registrierschlüssels
vorbehaltlich der Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren/Kaufpreis
dazu ermächtigt, die Software als Vollversion in Betrieb
zu nehmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu nutzen. |
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| § 5 Zulässiger Nutzungsumfang |
| (1) |
Das Nutzungsrecht berechtigt den LN zur Einzelnutzung
der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs ohne Bindung
an eine bestimmte Hardware, aber nur an je genau einem Rechnerarbeitsplatz
zur selben Zeit. Beim Erwerb einer Mehrfachlizenz (Firmenlizenz)
gelten in diesem Punkt gesonderte Abmachungen. Auf andere Nutzungsarten
im Sinne des Urheberrechts erstreckt sich das Nutzungsrecht
nicht. Es ist dem Lizenznehmer insbesondere untersagt, die
Software zu vermieten oder zu verleihen. Der Normalgebrauch
umfasst als zulässige Nutzungshandlungen
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(a) |
die Programminstallation und die Anfertigung
einer Sicherungskopie gemäß § 6,
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(b) |
das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher
und seinen Ablauf gemäß § 7,
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(c) |
notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung
gemäß § 8.
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| (2) |
Außerhalb dieser Handlungen darf der LN
aufgrund des Urheberrechtsschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen
oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht
teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit
welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung
stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.
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| (3) |
Die Software ist nicht übertragbar. Zulässig
sind jedoch Weitergabe und Überlassung im Rahmen des § 10
dieser Lizenzbestimmungen.
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| (4) |
Die Laufzeit der Lizenz ist unbefristet. Das
Benutzungsrecht des LN beginnt mit der Zahlung der vereinbarten
Lizenzgebühren/Kaufpreis.
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| § 6 Installation und Sicherungskopie |
| Der LN darf die Vollversion zu jedem gegebenen
Zeitpunkt nur ein einziges Mal auf einem Massenspeicher installiert
haben. Die Anfertigung einer einzelnen Sicherheitskopie der
Vollversion ist gestattet. Weitere Vervielfältigungen
der Vollversion sind nicht gestattet. |
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| § 7 Laden und Ablauf des Programms |
| Der LN darf die Software in den Arbeitsspeicher
der vorgesehenen Hardware laden und ablaufen lassen. |
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| § 8 Fehlerberichtigung |
| (1) |
Ein im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG berichtigungsfähiger
Fehler liegt nur dann vor, wenn
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(a) |
die Eigenschaften der Software von der Programmbeschreibung
in der Benutzerdokumentation abweichen oder das Programm seine
objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllt und
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(b) |
zusätzlich der Ablauf der Software nicht
nur unerheblich gestört ist.
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| (2) |
GEBIT ist vom Vorliegen eines solchen Fehlers
unverzüglich zu benachrichtigen. Berichtigt GEBIT den
Fehler innerhalb angemessener Frist, so sind Fehlerberichtigungen
des LN unzulässig.
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| (3) |
Verbesserungen über eine Fehlerberichtigung
hinaus darf der LN nicht vornehmen.
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| (4) |
Änderungen, die der LN vornimmt, sind von
diesem zu dokumentieren und GEBIT mitzuteilen.
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| (5) |
Ein Anspruch auf Ersatz von durch die Fehlerbeseitigung
entstandenen Kosten besteht nur im Rahmen der Gewährleistungsrechte
des LN. |
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| § 9 Reverse Engineering |
| Der LN darf ein Reverse Engineering (Rückführung
des Objektcodes auf vorhergehende Entwicklungsstufen, z.B.
den Quellcode) gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln,
nicht vornehmen. § 8 des Vertrages bleibt unberührt. |
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| § 10 Weitergabe- und Überlassungsverbot |
| (1) |
Der LN darf die Software (Vollversion einschließlich
des Registrierungsschlüssels) auf Dauer an Dritte veräußern
oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt
sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen
und der bestehenden Vertragspflichten auch ihm gegenüber
in schriftlicher Form einverstanden. Im Falle der Weitergabe
muss der LN dem neuen LN sämtliche Programmkopien einschließlich
gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben
oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge
der Weitergabe erlischt das Recht des LN zur Programmnutzung.
Der neue Lizenznehmer ist verpflichtet, GEBIT den Erhalt der
Software vom LN anzuzeigen. Soweit Online-Registrierung vorgeschrieben
ist, ist diese auch von einem neuen Lizenznehmer vorzunehmen.
Der LN ist im Falle der Weiterveräußerung der Software
verpflichtet, GEBIT den Namen und die vollständige Anschrift
des Käufers schriftlich mitzuteilen.
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| (2) |
Der LN darf die Software Dritten nicht auf Zeit überlassen. |
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| § 11 Gewährleistung |
| (1) |
Die Software entspricht im Wesentlichen den Beschreibungen
der jeweiligen Dokumentation (vereinbarte Beschaffenheit).
Im Übrigen ist die Software frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine softwaretypische Beschaffenheit
aufweist. Darüber hinausgehende Eigenschaften der Software
schuldet GEBIT nur, wenn diese als ausdrücklich eigenschaftsbeschreibende
Produktbeschreibung dem LN zugänglich gemacht wurde. Darstellungen
in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produktbeschreibungen
usw. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen
einer schriftlichen Bestätigung durch GEBIT. GEBIT übernimmt
darüber hinaus keine Gewährleistung dafür, dass
die Software etwaigen speziellen Erfordernissen des LN entspricht
oder mit Programmen des LN oder der beim LN vorhandenen Hardware
funktioniert.
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| (2) |
Für die Beurteilung des Vorliegens von Fehlern
ist ein softwaretypischer Mangelbegriff zugrunde zu legen.
Eine völlige Mangelfreiheit ist nicht möglich. Einfache
Mängel, die die Lauf- und Funktionsfähigkeit der
Software nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
werden durch GEBIT mit dem nächsten Update beseitigt.
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| (3) |
Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 1
Jahr ab Übergabe der Software (Übersendung des Registrierschlüssels).
Ist der LN Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, beträgt
die Gewährleistungsfrist statt dessen 2 Jahre.
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| (4) |
Werden während der Gewährleistungszeit
vom LN Mängel festgestellt, so hat der LN diese Mängel
nach Maßgabe des § 12 in Textform (schriftlich oder
auf elektronischem Wege, § 126b BGB) zu melden und GEBIT
Kopien aller zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
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| (5) |
Wenn ein vom LN gemeldeter Fehler nicht nachweislich
dem letzten überlassenen Programmstand der von GEBIT gelieferten
Software zuzuordnen ist, ist GEBIT berechtigt, die bei der
Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache erbrachten Leistungen
zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, ersatzweise
zur üblichen Vergütung, dem LN in Rechnung zu stellen.
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| (6) |
Bei Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist
vom LN gerügt werden, hat GEBIT zunächst das Recht,
durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
GEBIT hat die Wahl, die Software durch Überlassung eines
Updates, Upgrades, eines Patches oder durch Aufzeigen einer
Möglichkeit, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden,
nachzubessern. Der LN übernimmt einen überlassenen
neuen Programmstand, soweit dies nicht zu einem für den
LN unangemessenen Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung (§ 440 Satz 2
BGB) kann der LN nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung
verlangen.
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| (7) |
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen
Mangels ist ausgeschlossen. |
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| § 12 Untersuchungs- und Rügepflicht |
| (1) |
Der LN wird die gelieferte Software einschließlich
der Dokumentation innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung
(Überlassung des Registrierschlüssels) untersuchen,
insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger
und der Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender
Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden
oder feststellbar sind, müssen GEBIT innerhalb weiterer
10 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge
muss nach Möglichkeit eine Beschreibung der Mängel
beinhalten. Die Vorgaben eines eventuell beigefügten Mängelformulars
sind zu beachten.
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| (2) |
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar
sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung
unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt
werden.
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| (3) |
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht
gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als
genehmigt.
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| (4) |
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten nicht, wenn der LN Verbraucher i. S. d. § 13 BGB
ist. |
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| § 13 Haftung |
| (1) |
Für Schäden wegen Rechtsmängeln
haftet GEBIT im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen unter Beachtung
der Bestimmungen des § 14. Die Haftung für anfängliches
Unvermögen wird auf das Dreifache der Lizenzgebühr
(Kaufpreis) sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren
Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise
gerechnet werden muss.
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| (2) |
Im Übrigen haftet GEBIT unbeschränkt
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden
sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet GEBIT nur im Umfang
des dreifachen des Überlassungsentgelts und für solche
Schäden, die vorhersehbar waren.
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| (3) |
Für leichte Fahrlässigkeit haftet GEBIT
nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht
ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches
Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung entsprechend
heranzuziehen.
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| (4) |
Der LN ist gehalten, mit der gebotenen Sorgfalt
Vorsorge durch Datensicherung zu betreiben. Die Haftung für
Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
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| (5) |
Die generelle Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
und die gesetzliche Haftung für eventuelle Personenschäden
bleiben dem Grunde und der Höhe nach unberührt. |
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| § 14 Schutzrechte Dritter |
| (1) |
Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden:
Schutzrechte) durch die Software gegenüber dem LN geltend
und wird die Nutzung der Programme hierdurch beeinträchtigt
oder untersagt, so wird GEBIT nach seiner Wahl und auf seine
Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen,
dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im wesentlichen
dennoch den vereinbarten Spezifikationen entspricht, oder den
LN von Lizenzgebühren für die Benutzung der Software
gegenüber dem Dritten freistellen oder die Programme gegen
Erstattung der vom LN entrichteten Überlassungsvergütung
abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Software berücksichtigenden
Betrages zurücknehmen.
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| (2) |
Voraussetzungen für die Haftung von GEBIT
nach Abs. 1 sind, dass der LN GEBIT von Ansprüchen Dritter
wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich
verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt
und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger
außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit
GEBIT führt. Stellt der LN die Nutzung der Software aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein,
ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit
der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung
nicht verbunden ist.
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| (3) |
Soweit der LN selbst die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen GEBIT nach Abs.
1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung
auf speziellen Vorgaben des LN beruht, durch eine von GEBIT
nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Software vom LN verändert oder zusammen mit nicht
von GEBIT gelieferten Programmen eingesetzt wird.
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| (4) |
Weitergehende Ansprüche des LN wegen einer
Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. |
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| IV. Allgemeine Bestimmungen |
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| § 15 Produktunterstützung/Support |
| Der LN hat über die Gewährleistung
hinaus gehend keinen Anspruch auf kostenlose Produktunterstützung
(Support) durch GEBIT. |
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| § 16 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen |
| Sofern der LN ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, kommen diese nur bei ausdrücklicher Einbeziehung
zur Anwendung. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart.
An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten
die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für
den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des LN Regelungen
enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht
enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen
Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des LN nicht
enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. |
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| § 17 Nebenabreden, Vertragsänderungen
und Ergänzungen, Form |
| Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages sind als solche zu kennzeichnen,
bedürfen der Schriftform und werden nur dann verbindlich,
wenn sie von den Vertragspartnern unterzeichnet worden sind.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich
bestätigt worden sind. Dieser Schriftformvorbehalt kann
nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragspartnern
unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden. |
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| § 18 Schlussbestimmungen |
| (1) |
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
wird die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin vereinbart,
sofern LN Kaufmann ist, oder der Vertrag Auslandsbezug aufweist.
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| (2) |
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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| (3) |
Die Ausfuhr der Programme und Unterlagen kann,
z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks, der Genehmigungspflicht
unterliegen.
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| (4) |
Erfüllungsort für alle Leistungen ist
Berlin. |
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